ProConsult Sannwald

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Gutachteraufträge

 

 

§ 1 Geltung

 

Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

 

 § 2 Auftrag

 

Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung.

Gutachterthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

 

 

 § 3 Durchführung des Auftrags

 

Der Auftrag ist nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.

Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages die notwendigen und üblichen Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.

Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Ausfertigungen können vom AG gegen Entgelt angefordert werden.

Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

 

 

 § 4 Pflichten des AG

 

Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.

Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 5 Angaben zum Bewertungsgrundstück

 

Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die ihm bekannten nicht eingetragenen Lasten und (z.B. begünstigenden) Rechte, baubehördliche Beschränkungen (z.B. Denkmalschutz), Wohnungs- und Mietbindungen, Überbauten sowie Boden-verunreinigungen (z.B. Altlasten oder Altlastenverdacht) mit. Der Auftragnehmer geht bei der Gutachtenerstellung davon aus, dass die nicht mitgeteilten zuvor genannten Besonderheiten des Grundstücks nicht bestehen. Er geht weiter davon aus, dass die vorhandenen Baulichkeiten gemäß den vorgelegten Plänen genehmigt und errichtet worden sind bzw. genutzt werden und die Wertermittlung die Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen sowie Nutzungen unterstellen soll. Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht mitgeteilten nicht offensichtlichen Baumängel und Bauschäden bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt.

 

 

§ 6 Ergänzende Hinweise zur Auftragsbearbeitung

 

Eine wertbeeinflussende Berücksichtigung evtl. vorhandener Altlasten kann

ausschließlich nur durch die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen erfolgen.

Baumängel und -schäden werden insoweit aufgenommen, wie sie zerstörungsfrei,

d.h. augenscheinlich bei der Ortsbesichtigung erkennbar sind. Es erfolgt keine

Bauschadensbegutachtung. (Dazu ist die Beauftragung eines

Bauschadenssachverständigen erforderlich.) Bezüglich der Schadensbeseitigungskosten erfolgt keine differenzierte Bestandsaufnahme, Vorplanung und Kostenschätzung. Die Auswirkungen der ggf. vorhandenen Bauschäden und Baumängel auf die Wertermittlung werden daher nur pauschal berücksichtigt. Tiefergehende Untersuchungen auf pflanzliche und tierische Schädlinge sowie über gesundheitsschädigende Baumaterialien werden nicht durchgeführt.

Die Funktionsfähigkeit einzelner Bauteile und Anlagen sowie der technischen

Ausstattungen und Installationen (Heizung, Elektrik, Wasser etc.) wird nicht geprüft. In Gutachten wird daher die Funktionsfähigkeit unterstellt.

Sollten im Gutachten Kosten für Sanierungen oder Modernisierungen Berücksichtigung finden, werden auch diese pauschal und ohne differenzierte Bestandsaufnahme, Vorplanung und Kostenschätzung ermittelt. Die Wertermittlung wird zudem auf der Grundlage der realisierten Vorhaben durchgeführt. Das Vorliegen einer Baugenehmigung und ggf. die Übereinstimmung der ausgeführten Vorhaben mit dem Bauordnungsrecht und der verbindlichen Bauleitplanung wird nicht geprüft. Bei der Wertermittlung wird deshalb die materielle Legalität der baulichen Anlagen und Nutzung vorausgesetzt.

Im Regelfall liegt die Bearbeitungszeit für die Erstattung von Wertgutachten bei zwei bis drei Wochen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Unterlagen des Auftraggebers einschließlich der erteilten Vollmacht rechtzeitig, vollständig und prüffähig vorliegen.

 

 

§ 7 Honorar

 

Grundsätzlich wird das Honorar gemäß der Richtlinie des Bundesverbands der öffentlich bestellten vereidigten sowie qualifizierten Sachverständigen e.V. ermittelt. Die Höhe des Honorars ergibt sich entsprechend der Tabelle und den zugehörigen Erläuterungen (Anhang 2 dieses Vertrags). Alternativ kann ein Zeit- oder Pauschalhonorar vereinbart werden.

Bei Vertragsschluss wird ein Vorschuss für Aufwendungen, die dem Sachverständigen vorab entstehen, vereinbart.

Der Stundenverrechnungssatz liegt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei 120,-€ für den Sachverständigen und bei 45,-€ für den Gehilfen.

In der Regel wird ein Vorschuss von 300,-€ als angemessen betrachtet.

 

 

§ 8 Nebenkosten und Umsatzsteuer

 

Kopien, Porto, Auslagen (z.B. Ämtergebühren) sind, sofern sie anfallen, in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erstatten. Sofern dies möglich ist, werden diese Kosten vom Sachverständigen durch Belege etc. nachgewiesen.

Fahrtkosten werden zu 0,40 € je gefahrenen Km angerechnet.

Zusätzliche Ausfertigungen des Gutachtens werden mit 0,50 €/ Seite vergütet.

Auf die Honorare (sowie ggf. die Nebenkosten) wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

 

§ 9 Zahlungsvereinbarungen

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Aushändigung des auftragsgemäß erstellten Gutachtens, sobald das vereinbarte Honorar des Auftragnehmers fristgerecht bezahlt ist.

 

 

§ 10 Datenschutz (Auftragnehmer/ Auftraggeber)

 

Der Auftraggeber erklärt sich mit der Unterschrift damit einverstanden, dass die Daten gemäß Datenschutzgesetz elektronisch gespeichert und anonymisiert zu statistischen Zwecken weiterverarbeitet bzw. anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Der Auftragnehmer versichert, dass in keinem Fall Rückschlüsse auf die Daten des Objektes oder auf persönliche Daten des Auftraggebers und/ oder des Eigentümers möglich sind.

 

 

§ 11 Verschwiegenheit (Auftragnehmer/ Auftraggeber)

 

1. Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit bezüglich aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltener Dokumente und sonstigen Angaben oder Umstände verpflichtet, es sei denn der Auftraggeber entbindet ihn ausdrücklich von dieser Verschwiegenheit oder der Auftragnehmer ist im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Aufforderung zu diesbezüglichen Angaben verpflichtet.

 

2. Der Auftraggeber ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit aller dieses Vertragsverhältnis und seine nähere Ausgestaltung betreffenden Vereinbarungen (Art/ Umfang/ Vergütung etc.) verpflichtet, es sei denn der Auftragnehmer entbindet ihn ausdrücklich von dieser Verschwiegenheit oder der Auftragnehmer ist im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Aufforderung zu diesbezüglichen Angaben verpflichtet.

 

 

§ 12 Haftung (Auftragnehmer / Erfüllungsgehilfen/ Haftungsausschluss)

 

1. Für Schäden durch das Gutachten, die durch den Sachverständigen oder seine Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet der Sachverständigen unbeschränkt analog §839 BGB.

 

2. Für Schäden, die durch den Sachverständigen oder seine Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit entstanden sind, haftet der Sachverständigen unbeschränkt.

 

3. Für Schäden, die durch den Sachverständigen oder seine Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet der Sachverständigen nicht.

 

4. Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen oder seiner Erfüllungsgehilfen bleibt eine etwaige Haftung des Sachverständigen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetzt unberührt.

 

 

§ 13 Erfüllungsort (Gutachtenübergabe/Zahlungsort)

 

Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers (rechtszeitige Erstattung eines sachmangelfreien GA) und für die Leistungen des Auftraggebers (Zahlungs- und ggf. Mitwirkungspflichten) ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers / der Wohnsitz des Auftraggebers  zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

 

 

§ 14 Nebenabreden (Ausschluss mündlicher Vereinbarungen)

 

Mit den unter §§ 1 - 10 getroffenen Vereinbarungen erkläre ich mich einverstanden. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auch der Verzicht auf die Schriftform bedarf der Schriftform.

 

 

§ 15 Salvatorische Klausel (Vertragsgültigkeit/ Unwirksamkeit/ Lücken)

 

1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Vertragsparteien sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht bzw. am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

 

§ 16 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Ulm.

 

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